Häufige Fragen

Bestimmte Fragen werden uns von Mandanten immer wieder gestellt. Kurze Antworten haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Bitte beachten Sie, dass die Antworten keine juristische Beratung ersetzen.

Wer ist gesetzlicher Erbe?

Der Verwandtschaftsgrad entscheidet darüber, in welcher Reihenfolge geerbt wird. Dies sind zunächst die Abkömmlinge, also die Kinder, aber auch der Ehegatte wird im gesetzlichen Erbrecht berücksichtigt.

Gesetzliche Erben der sogenannten zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Hierzu zählen auch Brüder und Schwestern, Neffen und Nichten des Verstorbenen.

Als gesetzliche Erben der dritten Ordnung würden grundsätzlich die Großeltern berücksichtigt werden. In der vierten Ordnung folgen dann die Urgroßeltern. Danach erben dann Personen des nächsten Verwandtschaftsgrades nach dem Gradualsystem. Wird kein gesetzlicher Erbe gefunden, so erbt der Staat.

Was ist, wenn der Erblasser zu Erbzeiten das Erbe verschenkt hat?

Grundsätzlich gilt, dass auch verschenkte Gegenstände aus dem zu erwartenden Nachlass zu berücksichtigen sind. Pflichtteilsberechtigten kann anteilsmäßig der Wert in Geld ersetzt werden. Die Summe richtet sich nach dem Wert des verschenkten Gegenstandes. Dies gilt für die Dauer von zehn Jahren. Dabei schmilzt der Pflichtteilsanspruch Jahr für Jahr um 10 Prozent ab.

Dies gilt allerdings nicht für böswillige Schenkungen. Hier kann die Herausgabe des Geschenkes oder ein Ausgleich in Geld verlangt werden.

Weitere Informationen zu den Besonderheiten einer Schenkung zu Lebzeiten erhalten Sie gerne von uns in einer persönlichen Beratung.

Muss ich als Erbe eventuell auch haften?

Nach deutschem Erbrecht muss der Erbe eine umfangreiche Schuldenhaftung übernehmen, da er vollkommen in die Rechte und Pflichten des Erblassers eintritt. Wenn der Erbe ein verschuldetes Erbe übernimmt, so haftet er auch für diese Schulden.

Es gibt allerdings die Möglichkeit, Haftungsrisiken einzugrenzen bzw. auszuschließen. Der einfachste Weg ist dabei, die Erbschaft auszuschlagen. Dies muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Anfall der Erbschaft geschehen, ansonsten gilt die Erbschaft als angenommen.

Über weitere Möglichkeiten, die Haftung bei Annahme einer überschuldeten Erbschaft zu beschränken, beraten wir Sie gerne. Bitte nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Habe ich einen Anspruch auf einen Pflichtteil?

Der Pflichtteilsanspruch ist gesetzlich festgelegt. Sind z. B. Kinder enterbt, weil sie nicht als Erben im Testament eingesetzt wurden, so steht ihnen mindestens der Pflichtteil zu. Nach deutschem Recht kann der Pflichtteilsanspruch auch grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden.

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entspricht dem halben gesetzlichen Anspruch. Eine konkrete Bewertung nehmen wir gerne für Sie vor.

Muss ich eigentlich Erbschaftssteuer bezahlen?

Der Gesetzgeber hat für Erben steuerliche Freibeträge geschaffen. Für Eheleute gilt grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 500.000,00 €, für die Kinder in Höhe von jeweils 400.000,00 €.

Interessant ist auch, dass neben dem Ausnutzen der Freibeträge dadurch Vermögen steuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen werden kann, dass sie den Güterstand wechseln und fiktiv den Fall der Trennung herbeiführen (sog. Güterstandsschaukel). In diesem Fall wird so getan, als wenn die Ehe geschieden wird.  Der Zugewinnausgleichsanspruch geht steuerfrei von einem Ehegatten auf den anderen über.

Durch eine geschickte Gestaltung kann auch bei einem deutlich größeren Vermögen eine erbschaftssteuerliche Belastung vermieden werden. Dafür ist es allerdings notwendig, dass vor Eintritt des Erbfalls eine entsprechende Beratung stattfindet.

Kann ich mein Unternehmen steuerfrei auf mein Kind übertragen?

Der Gesetzgeber hat das Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuerrecht im Bereich der Unternehmensnachfolge neu gefasst, da das Bundesverfassungsgericht vorab auf die Verfassungswidrigkeit der bisherigen schenkungs- und erbschaftssteuerrechtlichen Regelungen im Zuge einer Unternehmensnachfolge hingewiesen hatte.

Auch das neue Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuerrecht schafft für Unternehmer die Möglichkeit, ein Unternehmen vollständig steuerfrei an einen Nachfolger zu übertragen. Dies ist allerdings an enge gesetzliche Vorgaben geknüpft.

Wir nehmen, ggf. mit Ihrem Steuerberater, eine Bewertung Ihres Unternehmens vor und prüfen mit Ihnen gemeinsam, ob eine steuerfreie oder steuerreduzierte Übertragung Ihres Unternehmens möglich ist. Dabei übernehmen wir für Sie die vollständige Überprüfung der Übertragung in erbrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht.

Wie kann ich Sie unterstützen?

Gemeinsam finden wir eine Lösung für Ihr Problem.
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Zur Zeit können wir keine neuen Mandate annehmen. Voraussichtlich ab Anfang 2024 sind wir wieder für Sie da.

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