Testamentsgestaltung

Den letzten Willen rechtssicher formulieren

rrnochIn Deutschland hat jeder Mensch mit Vollendung des 16. Lebensjahres das Recht, ein privatschriftliches Testament zu verfassen. Der eigenhändig verfasste letzte Wille ist ausdrücklich gesetzlich geregelt. Obwohl es sich um eine einseitige Willenserklärung handelt, die im Gegensatz zu einem Vertragsabschluss keiner Annahme durch Dritte bedarf, sind einige Formvorschriften zwingend zu beachten.

Die Praxis

Die Praxis zeigt, dass Erblasser ihren letzten Willen häufig falsch abfassen. Die Folge daraus kann sein, dass die Willenserklärung nichtig ist. Der Nachlass wird in diesem Fall nicht wie ursprünglich gewünscht verteilt, sondern es werden dann die gesetzlichen Regelungen angewendet.

Die Nichtigkeit der Willenserklärung kann bereits damit begründet werden, dass das Testament nicht ausschließlich eigenhändig verfasst worden ist. Wer seinen letzten Willen am Computer oder an einer Schreibmaschine verfasst, erfüllt dieses Formerfordernis nicht. Dasselbe gilt für Menschen, die sich beim Schreiben die Hand führen lassen, weil sie nicht mehr in der Lage sind, selbst zu schreiben. Häufig wird die letzte Verfügung zu Lebzeiten auch nicht eigenhändig unterschrieben. Daraus resultiert die Gefahr, dass die Urheberschaft bei der Nachlassverteilung angezweifelt werden könnte. Ebenfalls sollten Ort und Datum der Testamentserrichtung genannt werden. Nicht selten hat der Erblasser mehrere Verfügungen erstellt, sodass im Nachhinein möglicherweise nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden kann, welches Exemplar nunmehr tatsächlich dem letzten Willen entspricht.

Der wesentliche Vorteil des eigenhändigen Verfassens besteht sicherlich darin, dass kein großer Aufwand notwendig ist. Falls mit der Errichtung kein juristischer Beistand beauftragt worden ist, fallen für die Niederschrift auch keinerlei Kosten an. Allerdings entspricht es einem weitverbreiteten Irrtum, dass die Kosten bei der Beauftragung eines auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalts unverhältnismäßig hoch sind. Die Vergütung ist gesetzlich geregelt. Zudem können die Kosten mit dem Rechtsanwalt individuell verhandelt werden.

Besser zum Fachanwalt für Erbrecht

Ohnehin ist es ratsam, einen erfahrenen Fachanwalt für Erbrecht mit der Gestaltung und Erstellung des letzten Willens zu beauftragen. Schließlich handelt es sich bei den erbrechtlichen Vorschriften um eine sehr unübersichtliche Materie, die sich insbesondere Laien kaum erschließt. Jede Fehlvorstellung oder jede noch so kleine Unklarheit kann zur Folge haben, dass nicht erwünschte Rechtsfolgen eintreten. Es lässt sich auch nicht immer von vornherein ausschließen, dass der letzte Wille des Testierenden nach seinem Tod von dritten Personen gefälscht wird. Möglicherweise wurde das Dokument auch vernichtet oder kann schlichtweg nicht aufgefunden werden. Es bietet sich daher an, dass Testament in amtliche Verwahrung zu übergeben, unabhängig davon, ob es durch einen Rechtsbeistand oder privatschriftlich verfasst worden ist.

Vorkehrungen zu Lebzeiten

Damit der Nachlass im Todesfall wie erwünscht an die Erben verteilt wird, sollten bereits zu Lebzeiten die rechtssicheren Vorkehrungen getroffen werden. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Frank Wilken gestaltet für Sie und abgestimmt mit Ihnen sämtliche Angelegenheiten rechtssicher und schließt aus, dass Ihre letzte Verfügung durch ein Gericht ersetzt wird.

Auch sollten bei der Testamentsgestaltung die steuerlichen Freibeträge optimal genutzt werden. Bei entsprechender Gestaltung können z.B. die Freibeträge für die Kinder doppelt genutzt werden. Machen Sie Gebrauch von dieser Möglichkeit!

Zudem kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Wilken auch bei der Analyse des Nachlasses behilflich sein, was sich insbesondere immer dann anbietet, wenn eine sehr komplexe Erbschaft besteht.

Zögern Sie nicht und vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit dem Fachanwalt für Erbrecht Frank Wilken.