Der Pflichtteil

Wem steht welcher Anteil zu?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Anspruch am Nachlass eines Verstorbenen für z.B. enterbte Kinder oder gesetzliche Erben, die im Testament nicht berücksichtigt werden. Das Gesetz verhindert, dass ein Erbberechtigter leer ausgeht oder zu wenig erhält, denn eine völlige Enterbung ist nach deutschem Erbrecht nicht möglich.

Ehegatten, Kindern oder Eltern haben ein Recht auf ihr Erbe und sind damit vor Enterbung, einer zu geringen Erbeinsetzung und bei Schenkungen zu Lebzeiten des Verstorbenen zu Gunsten Dritter geschützt. Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Ehevertrag hinterlassen, bekommen Kinder und Ehegatten den gesetzlichen Erbteil. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten bereits Vermögen verschenkt, können die Erben außerdem Pflichtteilansprüche haben. Wurde ein Testament oder Erbvertrag verfasst, ist die gesetzliche Erbfolge hinfällig. Es erbt derjenige, der als Erbe eingesetzt wurde. Wird durch dieses Testament ein Kind, Ehegatte, Elternteil oder Enkel enterbt, hat dieser möglicherweise Anrecht auf einen Pflichtteil. Beim Anspruch auf dieses Pflichterbe sind jedoch auch frühere Schenkungen des Verstorbenen zu berücksichtigen. Auch Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind pflichtteilberechtigt, ein Lebensgefährte und Geschwister dagegen nicht.

Die Höhe des Pflichtteils

Für die Höhe beim Anspruch auf Pflichtteil gelten die Regeln zur gesetzlichen Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuches. Grundsätzlich haben Ehepartner und Kinder des Verstorbenen Anspruch auf den Pflichterbteil. Ob Enkel oder Urenkel erbberechtigt sind, hängt davon ab, welche Verwandten zum Todeszeitpunkt des Verstorbenen leben. Der Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf die gesetzliche Erbquote. Zunächst muss der gesetzliche Erbteil ermittelt werden. Der Pflichteilanspruch beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlich vorgeschriebenen Erbteils. Alle potenziell gesetzlichen Erben müssen hier mitberücksichtigt werden, selbst wenn diese als erbunwürdig erklärt wurden oder das Erbe ausgeschlagen haben. Nur wer auf seinen Erbteil verzichtet hat, wird nicht berücksichtigt.

Zur Berechnung des Pflichtteilanspruchs wird außerdem der Nachlasswert herangezogen. Unbezahlte Rechnungen und andere Schulden wie Erbfallschulden (z. B. Beerdigungskosten) des Erblassers müssen zunächst vom Erbe abgezogen werden.

Das Erbrecht ist ein äußerst komplexes Rechtsgebiet, die Gesetzeslage ist für Laien oft kaum zu verstehen. Hinzu kommt, dass man beim Tod eines nahen Angehörigen selten die Nerven hat, sich mit sämtlichen Regeln und ihren Auswirkungen auseinanderzusetzen. Damit jeder Erbberechtigte wirklich das bekommt, was ihm zusteht, ist die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Erbrecht mehr als sinnvoll.

Rechtsanwalt Frank Wilken ermittelt als qualifizierter Fachanwalt für Erbrecht Ihren konkreten Anspruch auf Ihren Pflichtteil genau und unterstützt Sie bei allen Fragen rund um Ihr persönliches Recht. Als Experte für Erbrecht kennt er die Fallstricke des Gesetzes und kann Sie auch moralisch unterstützen, sollte es bei Erbstreitigkeiten „Hart auf Hart“ kommen.

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