Testament vollstrecken

Den letzten Willen des Erblassers umsetzen

Die Testamentsvollstreckung ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Erbrechts mit einer überdurchschnittlich hohen Relevanz für die Praxis. Zudem handelt es sich um eine sehr komplexe Materie, bei der jeder Fehler nachteilige Auswirkungen haben kann. Die Vollstreckung aus dem Testament kann nur dann durchgeführt werden, wenn der Erblasser dies entweder in einem Erbvertrag oder in seinem Testament ausdrücklich geregelt hat. Die Testamentsvollstreckung wird niemals ohne eine entsprechende Regelung durchgeführt, insbesondere wird der Testamentsvollstrecker nicht von Amts wegen tätig. Ebenso verfolgt auch das Nachlassgericht die Vollstreckung nicht ohne ausdrücklichen Willen des Erblassers. Es ist ihm zu Lebzeiten auch unbenommen, einen oder mehrere Vollstrecker einzusetzen. Dabei kann jeder Testamentsvollstrecker unterschiedliche Aufgaben im Sinne des Erblassers wahrnehmen. Der Aufgabenumfang bei der Vollstreckung des Testaments ist ebenfalls nicht zwingend vorgeschrieben, sodass er individualrechtlich bestimmt werden kann.

In der Praxis

In der Praxis sind im Wesentlichen zwei unterschiedliche Arten der Vollstreckung voneinander zu unterscheiden: Zum einen ist es für den Erblasser denkbar, den Testamentsvollstrecker ausschließlich für die Abwicklung seines Nachlasses einzusetzen. Sobald der Erbfall eingetreten ist, setzt der Vollstrecker lediglich die letztwilligen Verfügungen um. Die Abwicklungsvollstreckung bildet in der erbrechtlichen Praxis den Regelfall. Zum anderen ist es möglich, dass der Vollstrecker die Nachlassgegenstände über einen festgelegten Zeitraum verwaltet. Das Gesetz sieht als Höchstgrenze einen Zeitraum von bis zu 30 Jahren vor. Der Nachlass geht in diesem Fall auf die Erben mit Fristablauf über. Hat der Verstorbene folglich keinen konkreten Zeitraum benannt, muss sein Nachlass über 30 Jahre in Verwahrung genommen werden, bevor er an die Erben übergehen darf. Diese Frist wird oftmals übersehen, sodass Rechtsstreitigkeiten nach dem Tod vorprogrammiert sind.

Ohnehin sind die Folgen bei Anordnung einer Vollstreckung des Testaments für die Erben teilweise sehr drastisch. Zwar verlieren sie ihre festgesetzte Erbenstellung durch die Übertragung auf einen Testamentsvollstrecker nicht. Dennoch wird die Rechtsstellung der einzelnen Erben oder der Erbengemeinschaft massiv beeinträchtigt. Es ist letztendlich der Testamentsvollstrecker, dem das Recht übertragen wird, den Besitz an den einzelnen Nachlassgegenständen zu übernehmen. Die Erben haben gerade kein Besitzrecht daran. Es ist ferner auch der Vollstrecker, der durch die Anordnung dazu berechtigt wird, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Erben können darauf keinen Einfluss nehmen. Handelt es sich allerdings um einen pflichtteilsberechtigten Erben, kann dieser die Erbschaft, die mit der Vollstreckung des Testaments belastet ist, ausschlagen, um anschließend seinen unbelasteten Pflichtteilsanspruch durchzusetzen.

Es existieren einige Muster, um die Vollstreckung des Testaments eigenhändig zu gestalten. Davon ist allerdings dringend abzuraten, da auch im Erbrecht jeder Fall anders liegen kann, sodass die praktischen Auswirkungen gravierend sein können. Außerdem ist die Materie schlichtweg zu komplex, sodass jeder Fehler den eigentlich verfolgten Zweck gefährden kann. Ein Rechtsanwalt mit dem Schwerpunkt Erbrecht hingegen kennt die potentiellen Fallen und schafft durch Einzelfalllösungen Rechtssicherheit.

Damit es später zu keinerlei Unsicherheiten bei der Abwicklung der Erbschaft kommt, berät Sie der Experte für Erbrecht, Rechtsanwalt Frank Wilken, umfassend über die einzelnen Anordnungs- und Regelungsmöglichkeiten. Er setzt damit Ihren tatsächlichen Willen als Erblasser um, informiert rechtzeitig über potentielle Risiken und macht bei Bedarf alternative Vorschläge.

Für ein Beratungsgespräch steht Ihnen Frank Wilken gerne zur Verfügung.